Gemeinsame Vergabestelle
Märkischer Kreis, Altena, Herscheid, Meinerzhagen, Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade, Plettenberg
Märkischer Kreis
Regierungsbezirk Arnsberg
Einwohner: 412.120 (IT.NRW, 31.12.2018)
Fläche: 1.061,06 km²
Verbesserung der Vergabeverfahren
Ziel der interkommunalen Vergabestelle ist es, Verwaltungsleistungen effizient und rechtssicher zu erbringen und dabei Synergieeffekte zu erzielen.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung regelt insbesondere die Zuständigkeiten, den Umfang der zu leistenden Aufgaben, den Personaleinsatz sowie die Personal- und Sachkostenerstattung.
Über eine zentrale Vergabestelle können öffentliche und beschränkte Ausschreibungen nach VOB und VOL durchgeführt werden. Elektronische Vergabeverfahren, die mehr und mehr von den Firmen erwartet werden, können ohne großen eigenen Gemeinde-Aufwand umgesetzt werden. Die IKVS führt auch EU-weite Verfahren sowie Ausschreibungen mit und ohne Teilnehmerwettbewerb durch. In diesem Rahmen werden auch Bieteranfragen zentral beantwortet.
Der Kreis stellt für die Aufgabenerfüllung eigenes Personal und eigene Sachausstattung zur Verfügung. Die Aufbewahrung und Archivierung der Akten
sowie der Vergabeunterlagen und -dokumentation übernimmt die Gemeinde entsprechend der gesetzlichen und rechtlichen Vorgaben bzw. ihrer jeweiligen Dienstanweisung. Es steht der Vergabestelle frei, Unterlagen der Vergabeverfahren in eigener Verantwortlichkeit zu archivieren und aufzubewahren.
Weitere Städte und Gemeinden können sich dieser Abmachung noch anschließen.
Der Kreis erhält für die von ihm durchgeführten Aufgaben eine Personal- und Sachkostenerstattung zur Deckung der durch die Interkommunale Vergabestelle
entstehenden Kosten nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. S. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung, § 4
öffentlich-rechtliche Vereinbarung
2018
Märkischer Kreis – Der Landrat
Vergabestelle
Heedfelder Str. 45
58509 Lüdenscheid
Telefonnummer: 02351 / 966-60
www.maerkischer-kreis.de/service/pressemeldungen/
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung, S. 420 ff.
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