Gemeinsame Regelung von Zuständigkeiten für Grünflächen und Bäume an Kreisstraßen innerhalb von Ortsdurchfahrten im Kreis Paderborn

Bad Lippspringe, Kreis Paderborn

Stichworte:
Umwelt Verwaltung
Hauptverantwortlich: Bad Lippspringe
Sonstige Beteiligte:
Kurzprofil:

Stadt Bad Lippspringe
Regierungsbezirk: Detmold
Einwohner: 16.729 (30.06.2022, IT.NRW)
Fläche: 51,01 km²

Anlass:

Zuständigkeiten für Grünflächenpflege

Ziel:

Im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Paderborn und der Stadt Bad Lippspringe sollen klare Zuständigkeiten für die Unterhaltung von Bäumen und Grünflächen an Kreisstraße innerhalb von Ortsdurchfahrten festgelegt werden. Hierdurch soll die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht klar bestimmt werden.

Umsetzung:

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Paderborn und der Stadt Bad Lippspringe wurde im September 2019 vereinbart. In der Vereinbarung werden entsprechende Geltungsbereiche und eine entsprechende Begriffsbestimmung für die Unterhaltung der Grünflächen und Bäumen an Kreisstraßen vorgenommen. Hierunter zählt unter anderem die klare Definition der Vegetationen, die im Rahmen der Grünflächenpflege von den Beteiligten bearbeitet werden sollen.

Des Weiteren werden in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung klare Zuständigkeiten seitens des Kreises und der Stadt definiert.

Der Kreis übernimmt die Verantwortung aller Bäume, die sich innerhalb von Ortsdurchfahrten auf Grundstücken befinden, die Eigentum des Kreises Paderborn sind. Hierunter zählt die Verkehrssicherungspflicht und entsprechenden Pflege- und Fällmaßnahmen. Ebenfalls werden die Bäume in einem Kataster des Kreises mit aufgenommen. Nach der entsprechenden Aufnahme in das Kataster durch den Kreis, erfolgt ein Abgleich durch die Stadt Bad Lippspringe, um eine lückenlose Erfassung aller Bäume zu gewährleisten.

Die Zuständigkeiten der Stadt Bad Lippspringe liegen in der Unterhaltung sämtlicher Grünflächen an Kreisstraßen. Die Bäume werden hiervon ausgenommen. Diese Zuständigkeit der Unterhaltung gilt auch für Flächen, die dem Eigentum des Kreises obliegen.

Durch die gegenseitige Übernahme von Aufgaben wird auf eine gesonderte Entschädigungsleistung von beiden Parteien verzichtet.

(Quelle für Text und Bild: siehe Links)

Finanzierung:

Eine Entschädigungszahlung gem. § 23 Abs. 4 GkG ist weder vom Kreis Paderborn noch von der Stadt Bad Lippspringe zu leisten.

Rechtsform:

öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Zusammenarbeit seit:

2019

Kontakt:

Stadt Bad Lippspringe
Friedrich-Wilhelm-Weber-Platz 1
33175 Bad Lippspringe

Telefon: +49 (0) 52 52 / 26 – 0


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